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3. Der Nachweis, daß der zu Prüfende vor oder nach dem Studium an der Forst—
akademie mindestens zwei Semester lang an einer Universität oder einer anderen
Hochschule des In- oder Auslandes sich wissenschaftlichen Studien gewidmet hat,
die dem Gebiete der forstlichen Grund- oder Hilfswissenschaften angehören oder
sonst geeignet sind, für den höheren Gemeinde- oder Privatforstdienst vorzubereiten:
4. nach bestandener forstlicher Diplomprüfung eine mindestens dreijährige praktische
Fortbildung nach Maßgabe der Vorschriften des § 4.
(2) Ferner sind Studierende, die nicht bereits vor dem Studium an der Forstakademie
im praktischen Forstdienste einige Zeit tätig waren, verpflichtet, sich mindestens zweimal
während der akademischen Ferien nach Maßgabe der Vorschriften des § 3 praktisch zu
betätigen.
8 3. (1) Die in § 2 Absatz 2 vorgeschriebene, in die akademischen Ferien zu ver-
legende praktische Tätigkeit ist bei der Verwaltung solcher Staats-, Gemeinde= oder Privat-
forsten abzuleisten, die von wissenschaftlich gebildeten Forstbeamten verwaltet und bewirt-
schaftet werden.
(2) Diese Tätigkeit ist mindestens je einmal während der Oster= und während der
Sommerferien, beide Male während der gesamten Ferienzeit, auszuüben.
(3) Abkürzungen und Unterbrechungen sind zulässig, wenn sie während der Osterferien
eine Woche und während der Sommerferien zwei Wochen nicht übersteigen.
(4) Studierende, die sich dieser Tätigkeit im Bereiche der Sächsischen Staats-
sforstverwaltung unterziehen wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung an diejenige
Revierverwaltung zu richten, bei welcher sie beschäftigt sein wollen. § 11 der Verordnung
vom 20. März 1905 findet auf die bei der Sächsischen Staatsforstverwaltung zugelassenen
Studierenden entsprechende Anwendung.
8 4. (1) Die mindestens dreijährige praktische Fortbildung im Sinne von 8 2
Absatz 1 Ziffer 4 hat ebenfalls im Dienste der Verwaltung solcher Staats-, Gemeinde-
oder Privatforsten zu erfolgen, die von wissenschaftlich gebildeten Forstbeamten verwaltet
und bewirtschaftet werden.
(2) Der zu Prüfende hat rechtzeitig vor Beginn dieser Tätigkeit beim Finanzministerium
unter näherer Bezeichnung der in Aussicht genommenen Beschäftigung anzufragen, ob diese
vom Finanzministerium als geeignete Vorbereitung für die Prüfung anerkannt wird.
(3) Forstwirte, die sich bei der Sächsischen Staatsforstverwaltung praktisch
fortbilden wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung beim Finanzministerium einzureichen.
Dem Gesuche sind die Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit (§ 2 Absatz 2) und