Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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das Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung, oder wenn das Gesuch bereits vor Ab— 
legung dieser Prüfung eingereicht wird, das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vor— 
prüfung beizufügen. Hat der Gesuchsteller die Diplomprüfung noch nicht bestanden, so 
erfolgt die Zulassung nur mit dem Vorbehalte, daß das Zeugnis über diese Prüfung noch 
beigebracht wird. 
(1) Die zur Vorbereitung bei der Sächsischen Staatsforstverwaltung Zugelassenen 
haben während der Dauer ihrer Beschäftigung die Bezeichnung: „Forstkandidat für 
den höheren Gemeinde= und Privatforstdienst“ zu führen. 
(5) § 14 Absatz 1, §§ 15 bis 18 der Verordnung vom 20. März 1905 finden 
auf diese Forstkandidaten, § 17 auch auf alle übrigen Forstwirte, die sich der Anstellungs- 
prüfung unterziehen wollen, entsprechende Anwendung. 
8 5. () Für die Zulassung zur Anstellungsprüfung und für das Prüfungsverfahren 
gelten, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist, die „Vorschriften über die 
Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst“ (Anlage A der Verordnung vom 
20. März 1905). 
(2) Dem Gesuche um Zulassung zu der Prüfung (8 5 der Vorschriften) sind bei- 
zusügen: 
1. ein Lebenslauf, 
2. das Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung, 
3. die Zeugnisse über die in § 2 Absatz 1 Ziffer 4 und § 2 Absatz 2 vorgeschriebene 
praktische Tätigkeit. 
(3) Diese letzteren Zeugnisse sollen die Art und die Dauer der Tätigkeit genau er- 
kennen lassen und sich über Leistungen, Kenntnisse, Befähigung, praktische Geschicklichkeit 
und Fleiß sowie über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des zu Prüfenden aus- 
sprechen. In den Zeugnissen ist ferner jede Unterbrechung der Tätigkeit unter Angabe der 
Dauer und des Grundes (Ableistung militärischer Dienste, Urlaub und Krankheit) anzugeben 
(vergl. oben § 4 Absatz 5 und § 17 der Verordnung vom 20. März 1905). 
§ 6. (1) Für die Prüfung ist eine Gebühr von 200 ./ und für das Prüfungszeugnis 
eine solche von 5 an die Staatskasse zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist gleichzeitig 
mit Ablieferung der Hausarbeit (8 8 Absatz 2 unter a der Vorschriften über die Anstellungs- 
prüfung usw.), die Gebühr für das Zeugnis bei Aushändigung desselben zu entrichten. 
(2) Wird der Examinand auf die Hausarbeit hin von der weiteren Prüfung zurück- 
gewiesen (§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Vorschriften), so wird ihm auf Antrag die Hälfte 
der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
	        
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