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8 7. Forstwirte, welche die Anstellungsprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die
Bezeichnung: „Oberförsterkandidat für den höheren Gemeinde= und
Privarforstdienst“ zu führen.
8 8. Diese Vorschriften treten am 2. April 1906 in Kraft.
Dresden, am 3. März 1906.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Nr. 9. Verordnung,
den Handel mit Giften betreffend;
vom 22. Februar 1906.
□.
In Gemäßheit eines Beschlusses der verbündeten Regierungen werden die Vorschriften
betreffend den Handel mit Giften, welche auf Grund von Bundesratsbeschlüssen durch Ver-
ordnungen des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 15 flg.)
und vom 11. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 80 flg.) veröffentlicht worden sind, wie folgt
abgeändert:
Im Verzeichnisse der Gifte sind hinzuzufügen:
1.
in Abteilung 1
Salzsäure, arsenhaltige)
Schwefelsäure, arsenhaltige)
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn
1 cem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten
eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte
Schwefelsäure handelt, zunächst 1 ccm durch Eingießen in 2 cem Wasser zu ver-
dünnen und 1 com von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorür-
lösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichrs-
teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu