Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 7. Forstwirte, welche die Anstellungsprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die 
Bezeichnung: „Oberförsterkandidat für den höheren Gemeinde= und 
Privarforstdienst“ zu führen. 
8 8. Diese Vorschriften treten am 2. April 1906 in Kraft. 
Dresden, am 3. März 1906. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
den Handel mit Giften betreffend; 
vom 22. Februar 1906. 
□. 
In Gemäßheit eines Beschlusses der verbündeten Regierungen werden die Vorschriften 
betreffend den Handel mit Giften, welche auf Grund von Bundesratsbeschlüssen durch Ver- 
ordnungen des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 15 flg.) 
und vom 11. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 80 flg.) veröffentlicht worden sind, wie folgt 
abgeändert: 
Im Verzeichnisse der Gifte sind hinzuzufügen: 
1. 
in Abteilung 1 
Salzsäure, arsenhaltige) 
Schwefelsäure, arsenhaltige) 
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung: 
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn 
1 cem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten 
eine dunklere Färbung annimmt. 
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte 
Schwefelsäure handelt, zunächst 1 ccm durch Eingießen in 2 cem Wasser zu ver- 
dünnen und 1 com von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorür- 
lösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichrs- 
teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu
	        
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