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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 10. Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904
betr. S. 49. — Nr. 11. Verordnung, betr. die Ermittelung und Feststellung der nach dem Gesetze vom
5. Februar 1906 für vernichtete oder beschädigte gesunde Reben zu gewährenden Entschädigungen. S. 50.
Nr. 10. Gesetz,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus
vom 6. Juli 1904 betreffend;
vom 5. Februar 1906.
Wön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 12. Mai 1884, die Ausführung des Reichs-
gesetzes über Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 betreffend
(G.= u. V.-Bl. 1884 S. 156), unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
S 1. Der Ersatz des Wertes der auf behördliche Anordnung infolge der in den 8§ 1
und 2 des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 bezeichneten
Maßregeln vernichteten und des Minderwertes der bei der Untersuchung oder Desinfektion
beschädigten gesunden Reben wird auf Verlangen des Betroffenen aus der Staatskasse gewährt.
2. Der Beschädigte hat seinen Ersatzanspruch bei dessen Verlust innerhalb drei
Tagen, vom Tage der Ausführung der den Ersatzanspruch begründenden Anordnung an,
bei der für das betroffene Grundstück zuständigen Verwaltungsbehörde und zwar, soweit
eine Stadt mit Revidierter Städteordnung in Betracht kommt, bei dem Stadtrate, sonft
bei der Amtshauptmannschaft anzubringen. Hierzu genügt die Erhebung des Anspruchs
gegenüber dem von der Verwaltungsbehörde bestellten Sachverständigen für Reblaus-
angelegenheiten.
Ausgegeben zu Dresden den 5. April 1906. 8