Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Land— 
gemeinden betreffend, 
10. das Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung 
regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend, 
11. das Gesetz, die Feuerbestattung betreffend, 
12. das Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus 
vom 6. Juli 1904 betreffend, 
13. das Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, 
14. das Gesetz, die Umgestaltung des Landeskulturrates betreffend, 
15. die Gesetze, die Errichtung von Amtsgerichten in Rötha und Zwönitz betreffend, 
16. das Gesetz, die Ubernahme der Staatsgarantie für eine Anleihe zum Baue von 
Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend. 
17. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf das Dekret, mehrere Eisenbahn- 
angelegenheiten betreffend, geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung 
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Erforderliche veranlassen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
betrifft, so ist 
1. dem Antrage, noch dem gegenwärtigen Landtage einen Gesetzentwurf vorzulegen, 
wonach die Verpflichtung der Gemeinden, ihren berufsmäßigen Beamten und deren Hinter- 
bliebenen Pension zu gewähren, gesetzlich geregelt wird, und zwar entsprechend den Be- 
stimmungen über die Pensionierung der Zivilstaatsdiener, durch die Aufstellung der Gesetz- 
entwürfe 
a) Abänderung der Bestimmungen in § 95 Absatz 3 und § 105 der Revidierten 
Städteordnung betreffend und 
b) Abänderung der Bestimmungen in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 
1890. die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den 
Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den 
Landgemeinden betreffend, 
entsprochen worden. 
2. Uber den Antrag, die Verordnung, leichtentzündliche Stoffe betreffend, dahin ab- 
zuändern, daß aus ihr diejenigen Bestimmungen ausgeschieden werden, welche geeignet 
sind, den Handel und Verkehr mit leichtentzündlichen Stoffen und deren Verwendung zu 
beeinträchtigen, sowie über das Geschehene der Ständeversammlung noch während ihrer
	        
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