Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Nr. 14. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1906 und 1907; 
vom 6. April 1906. 
WSI#, Friedrich August, von GEOTTGES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1906 und 1907 zu erlassen, wie folgt: 
8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamt- 
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 
1906 und 1907 auf die Summe von 
318 069 669.“ 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesamtbetrag von 
20 188940 %# 
hiermit ausgesetzt. 
82. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner 
auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den 
Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Ein- 
nahmen, auf jedes der Jahre 1906 und 1907 zu erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach 4 4 von jeder Steuereinheit, 
c) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
f) die Erbschaftssteuer, 
g) der Urkundenstempel. 
8 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
8 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be- 
ständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen.
	        
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