Nr. 14. Finanzgesetz
auf die Jahre 1906 und 1907;
vom 6. April 1906.
WSI#, Friedrich August, von GEOTTGES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die
Jahre 1906 und 1907 zu erlassen, wie folgt:
8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamt-
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre
1906 und 1907 auf die Summe von
318 069 669.“
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesamtbetrag von
20 188940 %#
hiermit ausgesetzt.
82. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner
auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den
Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Ein-
nahmen, auf jedes der Jahre 1906 und 1907 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 4 von jeder Steuereinheit,
c) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die Erbschaftssteuer,
g) der Urkundenstempel.
8 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
8 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be-
ständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen.