Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 16. Verordnung, 
die Beförderung von Leichen auf dem Seewege betreffend; 
vom 9. April 1906. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird wegen der Beförderung von Leichen auf dem See- 
wege, nachdem hierüber zwischen den Regierungen der Deutschen Bundesstaaten der Erlaß 
gleichmäßiger Bestimmungen vereinbart worden ist, im Anschluß an die Verordnung, 
Leichentransporte betreffend, vom 2 8. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 494 flg.) nachstehendes 
vorgeschrieben: 
8 1. Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen Reichs 
und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem ausländischen Hafen 
ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der 
Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Verwahrung nimmt. 
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Königreiche Sachsen den in § 10 der Ver- 
ordnung über die Leichentransporte vom 28. Mai 1903 bestimmten Wohlfahrtspolizei- 
behörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen, im 
Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsuln des Reichs ob. Für Leichen von 
Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen solche 
Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizufügen: 
a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter und 
Todestag des Verstorbenen enthält; 
b) eine tunlichst auf Grund einer Außerung des Arztes, welcher den Verstorbenen be- 
handelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die Leiche 
aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist 
gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken 
nicht entgegenstehen; 
c) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen (8 2 
Absatz 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. 
Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der zu- 
ständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Absatz 3 a bis c. 
Im Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem 
zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder Konsul des Reichs die zu 
bescheinigenden Tatsachen bekannt sind.
	        
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