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Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen
wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines
der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses.
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu
sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht
sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden
Bestimmungen zu beachten.
82. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 zuständigen Behörde des Sterbeortes oder des seitherigen Bestattungsortes
hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen
von Angehörigen der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde oder
Dienststelle, im Auslande in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde
von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt.
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden
Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt umgeben
sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der
Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts
ausgeschlossen ist.
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine Be-
förderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer konservierenden
Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 1 einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 prozentig)
oder Rohkresol (5 prozentig) oder Sublimat (2 prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in
eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schützen;
auch ist der Boden des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl,
Torfmull oder mit anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche
für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
8 3. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst nach
§ 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis zur Ankunft
am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der Einsargung abgesehen werden.
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
8 4. Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und Genuß-
mitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und der Besatzung
vermieden wird.
1806. 10