Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen 
wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines 
der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu 
sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht 
sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden 
Bestimmungen zu beachten. 
82. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der nach § 1 Ab- 
satz 2 Satz 1 zuständigen Behörde des Sterbeortes oder des seitherigen Bestattungsortes 
hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen 
von Angehörigen der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde oder 
Dienststelle, im Auslande in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde 
von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden 
Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt umgeben 
sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der 
Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts 
ausgeschlossen ist. 
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine Be- 
förderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer konservierenden 
Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 1 einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) 
oder Rohkresol (5 prozentig) oder Sublimat (2 prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in 
eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schützen; 
auch ist der Boden des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, 
Torfmull oder mit anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. 
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche 
für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. 
8 3. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben 
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst nach 
§ 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis zur Ankunft 
am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der Einsargung abgesehen werden. 
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. 
8 4. Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und der Besatzung 
vermieden wird. 
1806. 10
	        
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