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Nr. 21. Gesetz,
einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden
Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend;
vom 24. April 1906.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die staatliche Schlacht—
viehversicherung betreffend, vom 2. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 215) bewogen und
verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel l.
§ 1 Absatz 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. a) diejenigen Tiere, welche bereits im lebenden Zustande als untauglich zum
Genusse für Menschen sich darstellen;
b) durch Krankheit abgemagerte Tiere, dafern ihr Fleisch nach der Schlachtung
für untauglich zum Genusse für Menschen erklärt wird.
Artikel II.
Der dritte Absatz des § 2 wird abgeändert wie folgt:
Nicht vergütet wird der Verlust, der durch Ungenießbarkeitserklärung einzelner
Organe (Eingeweide) oder dadurch entsteht, daß sonstige einzelne Teile des ge-
schlachteten Tieres, die ein Gesamtgewicht bei Rindern von 10 kg und bei
Schweinen von 6 kg nicht übersteigen, beanstandet werden.
Artikel III.
Der § 3 erhält folgenden Zusatz als Absatz 3:
Insoweit nach Sachsen eingeführte Schlachttiere bei einer öffentlichen Ver-
sicherungsanstalt eines anderen deutschen Bundesstaates zwangsweise versichert sind,
können dieselben bei den von Gemeinden im Wege des Ortsstatuts eingerichteten
Viehversicherungen nicht anderweit zur Versicherung herangezogen werden.
Artikel IV.
Der zweite Absatz des § 4 wird folgendermaßen abgeändert und ergänzt: