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8 2. Die in § 1 bezeichneten Verluste bestehen in dem Unterschiede, welcher sich
ergibt, wenn man den tatsächlichen Wert des geschlachteten Tieres von dem Werte abzieht,
welcher auf Grund des Schlachtgewichtes und eines in regelmäßigen Zwischenräumen fest—
zusetzenden durchschnittlichen Marktpreises für das Kilogramm Schlachtgewicht der ver—
schiedenen Tiergattungen ermittelt wird.
Die Verluste werden nach 80 % demzenigen vergütet, der zur Zeit der Schlachtung
des Tieres in dessen Besitze sich befindet.
Nicht vergütet wird der Verlust, der durch Ungenießbarkeitserklärung einzelner Organe
(Eingeweide) oder dadurch entsteht, daß sonstige einzelne Teile des geschlachteten Tieres,
die ein Gesamtgewicht bei Rindern von 10 kg und bei Schweinen von 6 kg nicht über-
steigen, beanstandet werden.
83. Die Versicherung der Schlachttiere bei privaten Versicherungsanstalten und
Genossenschaften ist nur gegen Verluste, für welche die Landesanstalt Entschädigung nicht
gewährt, zulässig.
Ebenso dürfen Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser bestehen, das dort zum
Schlachten gebrachte Vieh dem Versicherungszwange nur insoweit unterstellen, als nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes für Verluste an dem Vieh Entschädigung nicht gewährt wird.
Insoweit nach Sachsen eingeführte Schlachttiere bei einer öffentlichen Versicherungsanstalt
eines anderen deutschen Bundesstaates zwangsweise versichert sind, können dieselben bei den
von Gemeinden im Wege des Ortsstatuts eingerichteten Viehversicherungen nicht anderweit
zur Versicherung herangezogen werden.
8 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg,
aà) wenn der Versicherte sich weigert, die an Dritte auf Grund besonderer Rechtstitel
ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach Höhe der ihm von der Versicherungs-
anstalt zu gewährenden Entschädigung an diese abzutreten;
b) in den Fällen, in denen das Fleisch wegen Tuberkulose für ungenießbar oder minder-
wertig erklärt worden ist, wenn nicht das betreffende Rind während der letzten
neun Monate, das betreffende Schwein nicht während der letzten sechs Monate
vor der Schlachtung, jüngere Tiere aber von der Geburt an sich ununterbrochen
im sächsischen Staatsgebiete befunden haben.
Der Anspruch kann ferner ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, wenn
a) die Krankheit, die Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwertserklärung des
Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer vorsätzlich oder durch grobe Fahr-
lässigkeit verursacht oder nicht behoben worden ist;
b) das Fleisch des geschlachteten Tieres zufolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
des Besitzers an Wert verloren hat.
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