Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 75 — 
8 2. Die in § 1 bezeichneten Verluste bestehen in dem Unterschiede, welcher sich 
ergibt, wenn man den tatsächlichen Wert des geschlachteten Tieres von dem Werte abzieht, 
welcher auf Grund des Schlachtgewichtes und eines in regelmäßigen Zwischenräumen fest— 
zusetzenden durchschnittlichen Marktpreises für das Kilogramm Schlachtgewicht der ver— 
schiedenen Tiergattungen ermittelt wird. 
Die Verluste werden nach 80 % demzenigen vergütet, der zur Zeit der Schlachtung 
des Tieres in dessen Besitze sich befindet. 
Nicht vergütet wird der Verlust, der durch Ungenießbarkeitserklärung einzelner Organe 
(Eingeweide) oder dadurch entsteht, daß sonstige einzelne Teile des geschlachteten Tieres, 
die ein Gesamtgewicht bei Rindern von 10 kg und bei Schweinen von 6 kg nicht über- 
steigen, beanstandet werden. 
83. Die Versicherung der Schlachttiere bei privaten Versicherungsanstalten und 
Genossenschaften ist nur gegen Verluste, für welche die Landesanstalt Entschädigung nicht 
gewährt, zulässig. 
Ebenso dürfen Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser bestehen, das dort zum 
Schlachten gebrachte Vieh dem Versicherungszwange nur insoweit unterstellen, als nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes für Verluste an dem Vieh Entschädigung nicht gewährt wird. 
Insoweit nach Sachsen eingeführte Schlachttiere bei einer öffentlichen Versicherungsanstalt 
eines anderen deutschen Bundesstaates zwangsweise versichert sind, können dieselben bei den 
von Gemeinden im Wege des Ortsstatuts eingerichteten Viehversicherungen nicht anderweit 
zur Versicherung herangezogen werden. 
8 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, 
aà) wenn der Versicherte sich weigert, die an Dritte auf Grund besonderer Rechtstitel 
ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach Höhe der ihm von der Versicherungs- 
anstalt zu gewährenden Entschädigung an diese abzutreten; 
b) in den Fällen, in denen das Fleisch wegen Tuberkulose für ungenießbar oder minder- 
wertig erklärt worden ist, wenn nicht das betreffende Rind während der letzten 
neun Monate, das betreffende Schwein nicht während der letzten sechs Monate 
vor der Schlachtung, jüngere Tiere aber von der Geburt an sich ununterbrochen 
im sächsischen Staatsgebiete befunden haben. 
Der Anspruch kann ferner ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, wenn 
a) die Krankheit, die Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwertserklärung des 
Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer vorsätzlich oder durch grobe Fahr- 
lässigkeit verursacht oder nicht behoben worden ist; 
b) das Fleisch des geschlachteten Tieres zufolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit 
des Besitzers an Wert verloren hat. 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.