Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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85. Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Besitzer 
vor der Schlachtung des einzelnen Stückes an die durch Verordnung zu bestimmende Stelle 
Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten Gattungen von Schlachtvieh 
alljährlich, und zwar in Ansehung der Schweine nach der Höhe der im Laufe der letzten 
drei Jahre für diese insgesamt gezahlten Entschädigungen, in Ansehung der Rinder nach 
der Höhe der im Laufe der letzten drei Jahre bei den gewerblichen Schlachtungen 
solcher gezahlten Entschädigungen vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Ver- 
sicherungsanstalt festgesetzt wird. Soweit durch diese Beiträge für Rinder der Bedarf an 
Entschädigungen bei den nichtgewerblichen Schlachtungen solcher nicht gedeckt wird, ist 
der erforderliche Betrag auf jedes Jahr zunächst vorschußweise aus der Staatskasse zu 
gewähren und in dem folgenden Jahre von den sämtlichen Rindviehbesitzern im Lande 
nach Verhältnis der in ihrem Besitze befindlichen Viehstücke auf Grund einer vorzunehmenden 
Aufzeichnung der Rindviehbestände einzuziehen. Hierbei sind nur die über drei Monate 
alten Rinder, jedoch ohne Rücksicht auf ihre Standzeit innerhalb des Königreichs Sachsen 
und ohne Unterscheidung ihres Geschlechts in Berechnung zu stellen. 
Bestreitet ein schlachtender Viehbesitzer die Versicherungspflicht des Schlachtstückes, so 
hat er den festgesetzten Versicherungsbeitrag zwar trotzdem vor der Schlachtung zu erlegen, 
aber zur Vermeidung des Verlustes seinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags bei 
Erlegung desselben unter Angabe der begründenden Tatsachen bei der Erhebungsstelle 
anzumelden. 
UÜber diesen Anspruch entscheidet die Gemeindebehörde des Schlachtortes. Gegen deren 
Entscheidung steht dem Beteiligten die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden 
von der Eröffnung an zu erhebende Beschwerde zu. Uber diese entscheidet der Verwaltungs- 
ausschuß der Versicherungsanstalt (§ 12) endgültig. 
§6. Erhebt der Besitzer eines geschlachteten Tieres auf Grund von § 1 auf Ent- 
schädigung Anspruch, so hat er denselben zu Vermeidung des Ausschlusses längstens binnen 
24 Stunden, nachdem die Ungenießbarkeit des Fleisches festgestellt oder solches für minder- 
wertig erklärt worden ist, bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes anzumelden. 
8 7. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch 
einen in jeder Gemeinde zu diesem Behufe einzusetzenden, aus einem Vertreter der Gemeinde- 
behörde, einem Viehbesitzer und einem approbierten Tierarzte bestehenden Orts-Schätzungs- 
ausschuß, dessen Mitglieder von der Gemeindebehörde gewählt werden und denen Stell- 
vertreter zur Seite zu stellen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 
Viehbesitzer und dem Tierarzte ist noch ein zweiter Viehbesitzer als viertes Mitglied hinzu- 
zuziehen.
	        
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