Allgemeines.
Weinbau—
bezirk.
Aussichts-
bezirkc.
— 106 —
Nr. 26. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der
Reblaus betreffend;
vom 2. Mai 1907.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli
1904 (R.-G.-Bl. S. 261) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die
Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl.
S. 690) wird folgendes verordnet:
8 1. Als Rebpflanzungen gelten alle Anpflanzungen der eigentlichen Weinrebe
(Vitis) ohne Rücksicht auf Umfang oder Zweckbestimmung, demnach nicht nur die Reb-
pflanzungen, die der Gewinnung von Wein dienen, sondern auch Rebpflanzungen zum
Zwecke der Gewinnung von Tafeltrauben sowie Anpflanzungen von Zierreben.
8 2. Gemäß § 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die am
Weinbau beteiligten Gebiete des Königreichs Sachsen zu einem Weinbaubezirke vereinigt.
Dieser Weinbaubezirk umfaßt die weinbautreibenden Ortschaften in den amtshaupt-
mannschaftlichen Bezirken Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt,
Dresden-Neustadt und Pirna, sowie den Stadtbezirk Dresden.
Der Weinbaubezirk deckt sich mit dem sächsischen Seuchengebiet im Sinne der Bekannt-
machung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbau-
gegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690).
8 3. Der Weinbaubezirk wird bis auf weiteres in 3 Aufsichtsbezirke geteilt.
Diesen sind die weinbautreibenden Ortschaften zugeteilt wie folgt:
Es umfaßt
der 1. Aufsichtsbezirk
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaften Meißen, Großenhain,
Oschatz und Grimma;
der 2. Aufsichtsbezirk
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt
unterhalb der Stadt Dresden und den Stadtbezirk Dresden rechts der Elbe:
der 3. Aussichtsbezirk
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt