Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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§ 12. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange derartige Vorbeugungs- 
und Bekämpfungs-Maßregeln zu ergreifen seien, bleibt bis auf weiteres dem Ministerium 
des Innern vorbehalten. Nach Maßgabe der zurzeit über die Zweckmäßigkeit solcher Maß- 
regeln im allgemeinen und über die Bedeutung des Weinbaues im sächsischen Seuchengebiete 
insbesondere bestehenden und durch eingehende Erörterungen bestätigten Anschauungen wird 
wenigstens für die außerhalb der Amtshauptmannschaft Meißen gelegenen Teile des Wein- 
baugebietes von der Anordnung besonderer Vorkehrungen, die über das in den nachstehenden 
Paragraphen vorgesehene Maß hinausgehen, in der Regel abgesehen werden können. 
Namentlich wird die Desinfektion verseuchter oder der Verseuchung verdächtiger Flächen 
zu unterbleiben haben. 
§ 13. Unerwartet der Entscheidung des Ministeriums des Innern können die nach 
§ 4 zuständigen Verwaltungsbehörden, sobald durch den Bezirks-Sachverständigen eine 
Reblausverseuchung festgestellt worden ist, ein Verbot erlassen, wonach außer den hierzu 
ermächtigten Personen niemand das verseuchte Grundstück betreten und von dem Grund- 
stücke Reben, Rebteile und sonstige Pflanzen, sowie Rebpfähle, Rebbänder, Erde, Dünger, 
Kompost usw. entfernen darf. 
Sie sollen ferner den Besitzer oder Nutzungsberechtigten des verseuchten Grundstücks 
anhalten, die erkrankten Stöcke und sogenannten wilden Reben samt ihren Wurzeln aus- 
zuhauen und samt den dazu gehörigen Rebpfählen an Ort und Stelle zu verbrennen. Bleibt 
die Aufforderung, deren Ausführung unmittelbar oder durch die Gemeindebehörde zu über- 
wachen ist, ohne Erfolg, so ist auf dem in § 11 vorgeschriebenen Wege die Entscheidung 
des Ministeriums des Innern darüber einzuholen, ob diese Arbeiten auf Staatskosten aus- 
zuführen seien. Weitergehende Anordnungen dürfen von den nach § 4 zuständigen Ver- 
waltungsbehörden in Anlehnung an die Vorschriften in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juli 1904 unerwartet der Entscheidung des Ministeriums des Innern nur in be- 
sonders dringlichen und wichtigen Fällen getroffen werden. Von einer Desinfektion des 
Bodens ist hierbei jedoch immer abzusehen. 
8 14. Ist ausnahmsweise eine Desinfektion des Bodens angeordnet und ausgeführt 
worden, so darf die Wiederbepflanzung mit Reben frühestens nach sechs Jahren erfolgen. 
8 15. Verboten ist aus dem sächsischen Seuchengebiete sowie innerhalb des letzteren 
nach dem in der Amtshauptmannschaft Meißen gelegenen Teile die Ausfuhr 
a) von Reben oder Rebteilen mit Einschluß des trockenen Rebholzes, von gebrauchten 
Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften, von Dünger, Kompost oder 
aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen, 
b) von bewurzelten Pflanzen oder unterirdischen Teilen von Pflanzen, die im Gemenge 
mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind. 
Verbot der 
Ausfuhr von 
Reben usw.
	        
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