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Rebschulen und § 16. Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien,
Rebpflau Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in denen Pflanzen zum Zwecke des Handels
Handel- herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke des Handels ist verboten.
gärtnereien. Ausnahmen sind zulässig für Anlagen des Staates. Rebpflanzungen, deren Anlage
hiernach unzulässig ist, sind dauernd zu beseitigen.
Die von dem Verbote des Absatz 1 betroffenen Betriebe sind während dreier Jahre,
vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in bezug auf das Vorhandensein von Reben
der Beaufsichtigung durch den Bezirks-Sachverständigen unterworfen.
Verkehr mit 8 17. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten.
Reben. Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, dürfen Reben in ihrem
Geschäftsbetriebe weder abgeben noch versenden.
8 18. Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung vom 20. Mai 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 159), vom 12. September 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 307) und vom
30. Juli 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 107) und sofort in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Seifert.
Nr. 27. Bekanntmachung
über Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte;
vom 10. Mai 1907.
à
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den beamteten Tier-
ärzten der Hofrang, und zwar
dem Landestierarzte in Klasse IV Gruppe 14,
den Veterinärräten IV. 18 und
den Bezirkstierärzten IV. 24
der Hofrangordnung verliehen worden.
Dresden, den 10. Mai 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmann.