Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
Inhalt: Nr. 31. Bekanntmachung, die Zulassung zum juristischen Studium und zur ersten juristischen Staats 
prüfung betr. S. 113. — Nr. 32. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ordnung der vidagogischen 
Prüfung an der Univerfität Leipzig vom 8. September 1399 betr. S. 114. — Nr. 33. Bekanntmachung, 
Anderung der Landwehrdezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 115. — Nr. 34. Be- 
kanntmachung, die künftige Bezeichnung des Meteorologischen Justitutes und des Stenographischen In- 
stitutes betr. S. 115. — Nr. 35. Nachtrags-Berordnung ju den Vorschriften über Leichentransporte 
vom 28. Mai 1903. S. 116. — Nr. 36. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen 
zur II. Kammer der Ständeverkammlung betr. S. 117. — Nr. 37. Bekanntmachung, die Geschäfts- 
ordnung (Regulativ für den Landeskulturrat betr. S. 118. — Nr. 38. Verordnung, die Verleihung des 
Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung der Landesanstalt Colditz betr. S. 128. — Nr. 59. 
Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betr. S. 129. 
  
  
Nr. 31. Bekanntmachung, 
die Zulassung zum juristischen Studium und zur ersten juristischen Staats- 
prüfung betreffend; 
vom 26. April 1905.) 
Die unterzeichneten Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz 
haben mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, die Zulassung zum juristischen Studium 
und zur ersten juristischen Staatsprüfung nach folgenden Grundsätzen zu ordnen: 
1. Als geeignetste Anstalt zur Vorbildung für das juristische Studium ist auch in Zu— 
kunft das humanistische Gymnasium anzusehen. 
2. Zum Rechtsstudium und zu der ersten juristischen Staatsprüfung werden außer den 
Studierenden, die das Zeugnis der Reife an einem deutschen humanistischen Gym— 
nasium besitzen, auch solche zugelassen, die an einem deutschen Realgymnasium ein 
Reifezeugnis erworben haben, das im Lateinischen mindestens das Prädikat „gut“ 
aufweist. 
3. Inhaber von sächsischen Realgymnasialreifezeugnissen, die nachträglich die Er— 
gänzungsprüfung in Latein, Griechisch und alter Geschichte (vergleiche Prüfungs— 
  
*) Diese bisher nur im Verordnungsblatte der Ministerien veröffentlichte Bekanntmachung wird nach— 
traglich auch hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 29. Juni 1907. 20
	        
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