Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 114 — 
ordnung für die Gymnasien vom 28. Januar 1893. — G. u. V-Bl. S. 15 flg. — 
§ 69 Absatz 2) an einem sächsischen humanistischen Gymnasium mit Erfolg ab- 
gelegt haben, werden den Inhabern von Gymnasialreifezeugnissen gleichgeachtet. 
Dresden, den 2 6. April 1905. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und der Justiz. 
v. Seydewitz. Dr. Otto. 
Kotte. 
  
Nr. 32. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Ordnung der pädagogischen Prüfung an der Universität 
Leipzig vom 8. September 1899 betreffend; 
vom 23. Mai 1907. 
  
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat folgende Abänderungen 
der Ordnung der pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom 8. September 
1899 (G.= u. V.-Bl. S. 424 flg.) beschlossen: 
1. 8§ 9 Absatz 2 a erhält nachstehende Fassung: 
„Mit Religion ist Deutsch oder Geschichte, mit Mathematik entweder Natur- 
lehre oder Naturkunde zu verbinden. Mineralogie kann auch mit Naturlehre ver- 
bunden werden. 
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
erlangen wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementar-= 
grammatik sowie die Fähigkeit nachweisen, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, 
wenigstens in leichteren Stellen richtig aufzufassen und zu übersetzen." 
2 § 15 erhält folgenden Zusatz: 
„Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen.“ 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, den 2 3. Mai 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Schlieben. 
Mönch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.