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Nr. 36. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen zur zweiten Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 14. Juni 1907.
Fur den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur zweiten
Kammer der Ständeversammlung
a) im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16., 20.
städtischen Wahlkreise und im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15., 3 1., 32.,
36., 41., 42., 44. Wahlkreise des platten Landes infolge verfassungsmäßigen
Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten
sowie Ergänzungswahlen,
b) im 1. Wahlkreise der Stadt Dresden und im 45. Wahlkreise des platten Landes
infolge Ablebens und im 39. Wahlkreise des platten Landes infolge Mandats-
niederlegung des bisherigen Abgeordneten
Ersatzwahlen
vorzunehmen. satzwah
Gemäß §§ 15 und 26 des Gesetzes, die Wahlen für die zweite Kammer der Stände-
versammlung betreffend, vom 2 8S. März 1896, wird die Wahl der Wahlmänner
für die Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug usw. von
Wahlmännern erforderlich ist (§ 23 des Gesetzes vom 28. März 1896 und § 39 der
dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896), auch für die Ersatz-
wahlen
in der III. Abteilung auf Mittwoch, den 1 1. September 1907,
. H.I. - -Donnerstag,-12. - 1907,
und
-- J. - — Freitag, -13. O 1907,
die Wahl der Abgeordneten aber auf
Donnerstag, den 26. September 1907
anberaumt.
Dresden, am 14. Juni 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Martin.