Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Nr. 37. Bekanntmachung, 
die Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat betreffend; 
vom 15. Juni 1907. 
Nachstehend wird die auf Grund von § 11 des Gesetzes, die Umgestaltung des Landes- 
kulturrates betreffend, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 98) aufsgestellte Geschäfts- 
ordnung (Regulativ) des Landeskulturrates für das Königreich Sachsen zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 15. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Seifert. 
Geschäftsordnung (NRegulativ) für den Landeskulturrat. 
—. — 2 
Geschäftsjahr. 8 1. Das Geschäftsjahr des Landeskulturrates ist das Kalenderjahr. 
Sitzungen. 8 2. Zu jeder Sitzung sind die Mitglieder durch eingeschriebene oder persönlich 
Gulaung behändigte Briefe, soweit es möglich ist unter Angabe der vorliegenden Beratungsgegen- 
tände, einzuladen. 
Ebenso ist jede öffentliche Sitzung in dem Dresdner Journal und der Leipziger 
Zeitung anzuzeigen. 
Zwischen der Absendung der Einladungen an die Mitglieder und dem Tage der 
Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens acht Tage inneliegen. 
Ent- 8 3. Jedes Mitglied, das durch dringende Gründe am Erscheinen in der Sitzung 
sn behindert oder die Sitzung vor deren Beendigung zu verlassen genötigt ist, hat dies in der 
strafe. Kanzlei des Landeskulturrates unverzüglich nach erhaltener Einladung oder nach Eintritt 
der Behinderungsgründe unter Angabe der Gründe anzuzeigen. 
Ein Mitglied, das dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder dessen Entschuldigungs- 
gründe der Landeskulturrat nicht für ausreichend anerkennt, verfällt in eine Ordnungsstrafe 
von 10 .#.
	        
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