Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Verkehr mit 
den landwirt- 
schaftlichen 
Kreisvereinen 
und landwirt- 
schaftlichen 
Vereinen. 
Anderung der 
Geschäfts- 
ordnung. 
— 128 — 
8 24. Um einen anregenden Verkehr zwischen dem Landeskulturrate und den Kreis- 
vereinen zu unterhalten, sind letzteren nicht nur die Verhandlungen und Beschlüsse des 
Landeskulturrates und die von ihm ausgehenden Druckschriften mitzuteilen, sondern auch 
die Hauptversammlungen der Kreisvereine vom Vorsitzenden des Landeskulturrates oder 
dessen Stellvertreter und vom Generalsekretär, die Ausschußsitzungen der Kreisvereine aber 
vom Generalsekretär tunlichst zu besuchen. 
Letzterer hat sich auch über die Einrichtungen der landwirtschaftlichen Kreisvereine 
unterrichtet zu erhalten. 
8 25. Eine Abänderung dieser Geschäftsordnung kann nur erfolgen, wenn sie auf 
gestellten Antrag zweimal in zwei Lesungen beschlossen worden ist. Sie bedarf der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern. 
8 26. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft. 
Nr. 38. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung 
der Landesanstalt Colditz betreffend; 
vom 12. Juni 1907. 
1 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. V.-Bl. S. 153) dem Staate zur Sicherung des 
OQuellgebiets der Bockwitz-Colditzer Wasserleitung in Gemäßheit des von dem Ministerium 
des Innern unter dem 27. Mai dieses Jahres genehmigten Planes das Enteignungsrecht 
bezüglich der Flurstücke Nr. 85 und 86 des Flurbuchs für Zschirla und Nr. 49 des Flur- 
buchs für Meuselwitz unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach 8§ 67 flg. des 
Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, am 12. Juni 1907. 
Gesamtministerium. 
UDr. v. Otto. 
Knüpfer.
	        
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