Verkehr mit
den landwirt-
schaftlichen
Kreisvereinen
und landwirt-
schaftlichen
Vereinen.
Anderung der
Geschäfts-
ordnung.
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8 24. Um einen anregenden Verkehr zwischen dem Landeskulturrate und den Kreis-
vereinen zu unterhalten, sind letzteren nicht nur die Verhandlungen und Beschlüsse des
Landeskulturrates und die von ihm ausgehenden Druckschriften mitzuteilen, sondern auch
die Hauptversammlungen der Kreisvereine vom Vorsitzenden des Landeskulturrates oder
dessen Stellvertreter und vom Generalsekretär, die Ausschußsitzungen der Kreisvereine aber
vom Generalsekretär tunlichst zu besuchen.
Letzterer hat sich auch über die Einrichtungen der landwirtschaftlichen Kreisvereine
unterrichtet zu erhalten.
8 25. Eine Abänderung dieser Geschäftsordnung kann nur erfolgen, wenn sie auf
gestellten Antrag zweimal in zwei Lesungen beschlossen worden ist. Sie bedarf der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern.
8 26. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft.
Nr. 38. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung
der Landesanstalt Colditz betreffend;
vom 12. Juni 1907.
1
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. V.-Bl. S. 153) dem Staate zur Sicherung des
OQuellgebiets der Bockwitz-Colditzer Wasserleitung in Gemäßheit des von dem Ministerium
des Innern unter dem 27. Mai dieses Jahres genehmigten Planes das Enteignungsrecht
bezüglich der Flurstücke Nr. 85 und 86 des Flurbuchs für Zschirla und Nr. 49 des Flur-
buchs für Meuselwitz unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach 8§ 67 flg. des
Gesetzes verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, am 12. Juni 1907.
Gesamtministerium.
UDr. v. Otto.
Knüpfer.