Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Nr. 41. Verordnung 
zur Ergänzung der Verordnung vom 5. September 1890, den Verkehr 
von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 146); 
vom 18. Mai 1907. 
Die der Verordnung vom 5. September 1890 beigegebenen Vorschriften O werden am 
Schlusse des 2. Absatzes von Ziffer 8 durch Zusatz der Worte 
„und Menschen oder Tiere von der Maschine oder den etwa angehängten Geräten 
fernzuhalten“ 
ergänzt. 
In Ziffer 8 dieser Vorschriften wird ferner als neuer dritter Absatz die nachstehende 
Bestimmung hinzugefügt: 
„Straßenaufreißer sind während des Transports mit einer, das Aufsitzen ver- 
hindernden Vorrichtung (z. B. einer dachförmig zulaufenden Uberdeckung oder einem, 
neben den Außenkanten mit hohen dreikantigen Leisten versehenen Holzkasten) zu 
versehen oder von einem besonderen Begleiter zu überwachen.“ 
Dresden, den 1 8. Mai 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Liebscher. 
  
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Abänderung der „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf 
Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungsvorschrift) — G.= u. V.-Bl. 
1894 S. 70 — betreffend; 
vom 14. Juni 1907. 
In Anschlusse an die Verordnung, die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit 
Sprengstoffen betreffend, vom 2 6. September 1905 (G. u. V.-Bl. S. 217) werden hiermit 
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