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folgende Abänderungen der mit der Verordnung vom 26. Januar 1894 gleichzeitig ver-
öffentlichten „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungs-
vorschrift) — G.= u. V.-Bl. S. 70— bekannt gegeben:
1. Die Fußnote zur Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions-
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in der
Militärtransportordnung vom 1 8. Januar 1899 (R.-G.-Bl. S. 15) enthalten.“
2. In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a: „des
§ 35 Ziffer 7 der Militärtransportordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-
transportordnung) vom 1 1. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Aus-
schüssen des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind““ ersetzt durch:
„des § 54, rs der Militärtransportordnung vom 1 8. Januar 1899 (R.-G.-Bl.
S. 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und
die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch das
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und das bayerische Kriegsministerium
jeweilig als für den Frieden „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind.“
Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
Dresden, den 1 4. Juni 1907.
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs und des Innern.
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Papst.
Nr. 43. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels-
und Gewerbekammern betreffend:;
vom 20. Juni 1907.
Auf Grund der §§ 4 und 29 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und
Gewerbekammern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.), wird weiter folgendes bestimmt: