Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 161 — 
Nr. 52. Nachtrags-Verordnung 
zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 
(G.= u. V.-Bl. S. 494); 
vom 7. August 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 3 unter b der Verordnung vom 2 S. Mai 
1903, Leichentransporte betreffend, folgende Fassung: 
83. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die 
nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind: 
b) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des 
für den Medizinalbezirk, zu dem der Sterbeort, oder — für den Fall der 
Wiederausgrabung — der bisherige Bestattungsort gehört, zuständigen Be- 
zirksarztes und rücksichtlich der in Militärlazaretten oder in einer 
sonstigen unter einem Chefarzte stehenden Militär-Heilanstalt 
(Kurhaus, Genesungsheim) verstorbenen Personen des betreffenden Chef- 
arztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Uberzeugung nach der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; den 
Chefärzten stehen deren Stellvertreter gleich, sofern sie zum 
aktiven Heere gehörende Militärärzte oder beamtete Arzte 
sind; aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob deren Aussteller 
die Leiche besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden 
können; die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzte 
nicht behandelt worden istz. 
Dresden, am 7. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Gebhardt.
	        
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