Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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1. Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der inneren 
Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks, Kenntniß der gemeinsamen Beseemmungen für alle Beamte 
im Staatseisenbahndienst; *“ 
2. Kenntniß des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der wichtigeren Ab- 
weichungen in den Betriebsreglements für die Auslandsverkehre, insoweit der Bahnbezirk an 
den Letzteren betheiligt ist; Kenntniß der allgemeinen Tarifbestimmungen, der Einrichtungen des 
Billet-, Gepäck= und Expeditionsdienstes und des zugehörigen Kassen= und Rechnungswesens; 
3. Kenntniß des Bahnpolizeireglements und der Bahuordnun für Bahnen untergeordneter Be- 
deutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, 
der für den Stations-, Fahr= und sonstigen äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Dienst- 
anweisungen und sonstigen allgemeinen Vorschriften, namentlich auch derjenigen über Kreuzungen 
und Abzweigungen auf offener Bahn, der für die Sicherung und Bedienung der optichen ignale 
und der Weichen auf den Stationen gebräuchlichen mechamischen und elektrischen Einrichtungen, 
des Inhalts der Rettungskasten und des Gebrauchs der darin befindlichen Eczenstander 
4. Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung, Meldung und Vertheilung der Wagen, insbesondere 
auch der fremden Bahnen, und der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen; # 
5. Vertrautheit mit den Verrichtungen und Obliegenheiten des gesammten Stations= und Wagen- 
personals, und Kenntniß der für dasselbe bestehenden Dienstanweisungen, insbesondere der Dienst- 
anweisung für die im Staatseisenbahndienst beschäftigten Stationsbeamten; 
4. Kenntniß der Bestimmungen über die milärsa Benutzung der Eisenbahnen; 
. Fertigkeit in Bildung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe; # 
g allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der aus Rücksichten der Betriebssicherheit nothwendigen 
Erfordernisse für die Unterhaltung der Betriebsmittel, des Oberbaues, der Weichen, Drehscheiben, 
S schebünen und der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues bz. zerstörter 
Geleise erforderlichen Geräthschaften, einfachen Werkzeuge und Arbeiten; 
9. Kenntniß in der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder. 
  
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§. 33. Prüfung zum Stationsvorsteher. 
« Der Anwärter muß die Prüfung zum Stationsassistenten bestanden haben und hierauf zwei Jahre 
in den Dienstverrichtungen eines Stationsassistenten, darunter mindestens sechs Monate auf einer mittleren 
Station mit vereinigtem Dienste oder in einer selbstständigen Güterexpedition beschäftigt gewesen sein. 
In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Anwärter in den Gegenständen der rüfung. zum Stations- 
assistenten eine der längeren Dienstzeit und Erfahrung entsprechende genauere Kenntniß der Einzelvorschriften 
und ein gründlicheres Verständniß für den Zweck und Jusammenhang, der bestehenden Einrichtungen, ins- 
besondere derjenigen zur Sicherung des Betriebes, sich erworben hat, so daß er befähigt erscheint, unter außer- 
gewöhnlichen oder schwierigen Verhältnissen die richtigen Anordnungen zu treffen, als erster Beamter des 
äußeren Dienstes die Geschäfte einer größeren Station zu überblicken und die nachgeordneten Beamten überall 
sicher zu leiten. Er muß ferner mit den für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden 
Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens, mit den Einrichtungen des Verbands= und Uarifwesens des 
Bezirks und der betheiligten Nachbarbezirke, auch mit den Vorschriften über die zollamtliche Behandlung der 
Esendahntwansporte bekannt und mit den entsprechenden "lesche en so vertraut sein, um auch in diesen 
Dienstzweigen auf solchen Stationen, bei denen wegen einfacherer Gestaltung des Verkehrs besondere Abferti- 
gungsstellen und Kassen nicht errichtet sind, die Geschäfte selbst verrichten und leiten zu können. Der An- 
wärter muß ferner mit der Verwaltung der Betriebsmaterialien und des Inventars, mit den Vorschriften 
über das Feuerlöschwesen und die anderweite Erhaltung deg Tahneigenthume auf den Stationen genau 
bekannt, desgleichen über die regelmäßigen Beziehungen der Eisenbahnverwaltung zur Post= und Telegraphen= 
sowie zur Militärverwaltung und über die im Gessge über die Kriegsleistungen und in der Kriegs-Trans- 
port-Ordnung getroffenen Bestimmungen, soweit der Geschäftskreis eines Stationsvorstehers berührt wird, 
wohl unterrichtet sein. 
In dem schriftlichen Theile der Prüfung sind zwei Aufgaben mit je dreistündiger Frist zu stellen. 
Durch de Brrbeitung derselben hat der Anwärter auch darzuthun, daß er sich richtig und gewandt auszu- 
en versteht. 
  
 
	        
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