Köalgl. allerhschste Versrnung, die Einfährung der neuen Post-W#gen Tarise
betreffend.
Wir Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg r. 2c. 2c
Aus gleichen Grunden, die Uns veranlaßt haben, für die Brief-Post durch die
allerhöchste Verordnung vom 2. Jun. d. J. einen neuen Tarif einzuführen, sehen Wir Uns
auch bewogen einen rertiffcirtetb Post-Wagen Tarif, nach welchem die Tare des Porto von
den mie dem Post-Wagen zu versendenden Stücken zu berechnen und zu beziehen ist?
unter folgenden Bestimmungen vom 1. Jul. I. J. an einzuführen:
s. 1. Das Post-Wagen= Porto ist nach Maasgabe der betreffenden Entfernung
1) theils nach dem Gewicht)
2) theils nach dem Werthe der Postwagen, Stücke zu bezahlen.
Für erstern ist der in der Anlage Jiffer 1. folgende Tarif, nach welchem die Porteo=
Taxe nach dem Gewicht vorgeschrieben ist, und 6
für Leztern ist der in der Beilage Jiffer 2) folgende Contanti-Tarif, nach welchem
die Porto-Taxe für baare Geld= Sendungen und diesenigen Postwagen-Aufgaben, die
hienach carirt werden müssen, bestimmt.
Die Enefernung ist nach dem nächsten Wege von dem Orte des Postamts, wo die
Postwagen, Stücke aufgegeben werden, nach dem Orte des Postamts, wo folch: abgege-
ben werden, ohne Rüksicht auf den Cours, den der Postwagen nimmt, nach Pot-Meilen,
unrer Zugrundlegung der geometrischen Vermessung regulirt. «
DerinderBeilagez.folgendeGeneral-Meilen-ZeigerenthältdieBestimcnungder
Enefernung der Königl. Württembergischen Postämter unter sich und bis auf die auslän-
dischen Grenz= Stationen, nach welcher das tarifmaäßige Postwagen, Porto und Passagier=
Tare bezogen wird. Aus diesem General-Meilenzeiger ist für jedes Postamt ein beson-
derer Local-Meilenzeiger gefertigt, der öffentlich, so wie der Geld= und Gewichts-Tarif,
vor dem Büreau ausgehängt seyhn muß. Jedermann kann somit die Meilen-Zahl daraus
entnehmen, und wenn das Gewicht oder der Werth des Postwagen, Seückes zu der be-
treffenden Meilen Zahl gestellt wird; so ist die zu zahlen schuldige Porto= Tae leicht zu
erkennen, und selbst zu berechnen.
5h. 2. Bei Anwendung der neuen Post-Wagen,Tarife ist hienächst folgendes genau
zu beobachten: -
s)daßdieBezahlungdekbaarenGeldsVersendungeanienachderGewichtssTaxe
berechnet werde, auch dann nicht, wenn deren Betrag bei vorgenommener Vergleichung
hoͤher ausfallen wuͤrde. Wovon jedoch Versendungen in Scheidemuͤnzen, und wenn zu
Geld Waaren gepackt werden, auszunehmen, und hievon das Porto nach der Gewichts-
Taxe, wenn diese hoͤher als die Taxe des Geld= Tarifs ausschlägt, zu erhebeg ist.
b) Daß das Porto von Waaren-ersendungen nur nach der Gewichts-Taxe zu erheben,
mit Ausnahme der Fälle, wo der angegebene Werth den Bertrag von 2/000 fl. über-
steige, indem alsdaun der Tarif für baare Geld-Sendungen so oft angewendet werden
solle, als dieser einen höheren Betrag abwirft, wobei jedoch unter Waaren miemals
ungeprägtes und geschmolzenes Gold, Sdelsteine, Perlen, sonstige Kostbaikeiten, so wie