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(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten
Pufferscheibe
zurückstehen.
mindestens 40 mm
845.
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten
und Arbeiter und ihre Vertreter:
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten
der Stationen,
8. die Zugbegleitbeamten.
8 49.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit
Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die
Schranken geschlossen sind.
853.
(2) Ausnahmen sind zulässig:
a) in Bahnhöfen,
b) bei Gleissperrungen,
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven,
l) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines
Anschlußgleises.
854.
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke
übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen
und Lokomotiven.
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 50 km bis zu 30 km
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen,
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km
nicht über 60 - , nichtüber40 - ,
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km
nicht über 52 — nicht über 26
von mehr als 80 km
nicht über 44 -
stark sein.