Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten 
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km 
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km von mehr als 40 km 
bis zu 52 - bis zu 30 - 
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. 
55. 
(:) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5% 
(1:200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden 
Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, 
stärker als 5 % 0 (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
Dahinter darf 
bei Güterzügen bei Zügen, die nicht mehr als 40 km Ge- 
schwindigkeit erreichen, 
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht ein- 
gestellt werden kann, angehängt werden. 
856. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit 
solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.) 
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen 
innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene 
Wagen mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen, 
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen, 
Jc) bei Zügen von 41 bis 50 km Ge- 
schwindigkeit 
bis zu 16 Achsen, 
d) bei Zügen von 51 bis 60 km Ge- 
schwindigkeit 
bis zu 12 Achsen, 
e) bei Zügen von 61 bis 80 km Ge- 
schwindigkeit 
  
  
  
bis zu 6 Achsen.
	        
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