Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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867. 
(neue Ziffer.) 
(7) Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von 
den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden. 
869. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig ver— 
kehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten. 
(J Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, 
wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem — 
in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen. 
871. 
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen 
bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive 
gestellt werden. 
872. 
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet 
sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem 
Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. 
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde für 
die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen 
zulassen. 
Anlage A. 
Bemerkung zu dem unteren Teile der Umgrenzung: 
411 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, 
b — 15 mun bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde, 
67 Ihm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dreeden.
	        
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