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militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten
und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere
oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren
zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszu-
stellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden
Staates.
(5) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz-
mannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver
Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver
Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach An-
lage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn
Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder Schutzmann-
schaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren
dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst
des betreffenden Staates.
(6) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in
allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu
entscheiden hat.
(7) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die
Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz-
oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller
Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster durch den Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der
vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf
die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeich-
neten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von min-
destens acht Jahren erreicht haben.
82.
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen
weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise
mit Militäranwärtern zu besetzen.
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Anlage .
Anlage 7)
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