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6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und
die von der zuständigen Militärbehörde (8 1) eine Bescheinigung erhalten haben,
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann.
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April
1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs-
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen
wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in
anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die
Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen
sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse
dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichs—
dienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll,
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die An—
stellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in
dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs-
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine
Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die
Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen
der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben.
11.
(„) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel
usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis
entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern besetzt, und
zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder
anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3
und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des 8 10 Nr. 2,
4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.