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812.
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu be-
werben.
(2) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats-
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar:
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmann-
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
13.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder
nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist.
9 11.
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder den fraglichen
Dienstzweig nachweisen.
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungs-
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist,
mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
(#) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch diese
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es erheischt,
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig ge-
macht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
(4) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenamwärter.