Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 189 — 
815. 
(1) Üüber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden 
Verzeichnisse nach Anlage C an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Ein- 
ganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Be- 
stehens der Prüfung erfolgen. 
() Die Stellenanwärter müssen, solange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, 
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind 
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem 
Datum des Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(6) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§ 20 und 215) des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im 
Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8 20 des Gesetzes) oder der Wieder- 
erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)*) werden sie auf Antrag mit 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 190é6 lauten: 
9 20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von 
vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivil- 
versorgungsentschädigung von 12½ monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivil- 
dienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungs- 
entschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne 
Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt 
mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
821. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf 
den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 bewilligt werden, wenn sie für eine 
nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die 
einmalige Abfindung anzurechnen. 
**) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- 
zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder 
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- 
zahlung der einmaligen Geldentschädigung. 
Anla 
9e 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.