Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis ein— 
getragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
816. 
(1) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der 
Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
() Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(5) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt einc für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde 
Anlage N—— (Anlage B), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach An- 
Mnlage #— lage J zuzusenden sind. 
— § 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Be- 
werbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
818. 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, be— 
stimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate an— 
gehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor 
allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unteroffiziere der 
Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, 
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine 
Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivil- 
versorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle 
(Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
4. Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind in erster 
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen 
und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt 
werden. 
5. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die 
Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
6. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugs- 
weise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist.
	        
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