Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(2) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. nach Ablauf 
der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von 
der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden 
Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen. 
827. 
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 
8 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungs- 
scheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs— 
gesuchs nicht verpflichtet. 
828. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor 
dessen Rückgabe erfolgt. 
829. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber 
aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des 
Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt. 
830. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
831. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
	        
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