Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Anlage A.“*) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivilversorgungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehördenu aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von . Pf. monatlich. 
N. N., den ten 10 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Die Zivilversorgungsscheine und der Anstellungsschein — Anlagen A bis K — sind in Form eines Buches, 
wie die Militärpässe, anzulegen. Die Vorderseite des Umschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen nach den An- 
lagen A und E und bei dem Anstellungsscheine (Anlage B) mit einem großen, bei dem Zivilversorgungsscheine nach 
Anlage C mit einem kleinen Reichsadler zu versehen. Von den Zivilversorgungsscheinen sämtlicher Gattungen er- 
halten die, welche für Unteroffiziere bestimmt sind, die nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem 
Heere oder der Marine ausscheiden, einen Umschlag von roter, alle übrigen Zivilversorgungsscheine aber einen solchen 
von blauer Farbe. Die Anstellungsscheine erhalten einen gelben Umschlag. Den Zivilversorgungsscheinen usw. 
werden Nachrichten über den Bezug der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der 
Militäranwärter usw. vorgedruckt.
	        
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