Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Anlage C.“) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Landjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie (oder 
im Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) von — — 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 
(Stempel.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
12Z2 Al. Pf. monatlich. 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
(Unterschrift des Militärvorgesetzten.)
	        
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