Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 199 — 
Anlage E.) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutz- 
truppe, im Grenz= oder Zollaufsichtsdienste) von - 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von. " 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von A. Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
1807. 34
	        
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