Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

DO — 
00 
— 209 — 
Anlage G. 
(Behörde.) 
Liste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste). 
Anmerkungen. 
Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzuteilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine gedient 
haben. 
II. Abschnitt. Andere Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins). 
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst 
Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vorzugsrecht 
der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. 
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen, wenn dies für 
notwendig gehalten wird. 
35“
	        
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