— 216 —
Erläuterungen
zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsäte
III. Zu § 3 ufw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht
unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vor—
behaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wern sie auch in Pflichten genommen sein
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen),
brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im §# 9 Asatz 1 enthaltene Regel, daß die den Militär-
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen,
sofern befähigte und zur Ubernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Be-
stimmungen im § 22 Absatz 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landes-
regierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne)
von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw.
vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern
usw. nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Ver-
setzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be-
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be-