Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit 
dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12. Erledigte Unter beamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der 
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den 
Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins 
zu übertragen. 
7. Zu § 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung und 
Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des 
Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich 
als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des 
Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungs- 
scheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ nebst Er- 
läuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins 
Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. seines 
Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 
5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der 
Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
	        
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