— 223 —
sätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Land—
gemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu be—
schränken.
83.
() Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn die Besoldung der
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren
Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen,
Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter usw. an den
Stellen unter Absatz 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Absatz 1 Nr. 2 auf
zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen
Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vor-
behalt untunlich macht.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der mittleren
Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst
und dergleichen), jedoch mit Ausnahme
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung er-
fordert wird,
2. der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben, sowie von
Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben,
und ferner von Beamten, denen die selbständige Kontrolle des Kassen= und Rechnungs-
wesens obliegt,
3. der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden-
versicherung und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Ein-
wohnern,
4. der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landesgesetzlicher
Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des
Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte beschäftigt
werden, oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfsbeamte
staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
1807. 37