fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 15. Bekanntmachung, 
die neuen Satzungen für den Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditverein 
im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 17. Februar 1911. 
Das Ministerium des Innern hat die unter dem 16. Januar 1911 ausgefertigten, 
nachstehend abgedruckten neuen Satzungen für den am 13. Mai 1844 (G.= u. V.-Bl. 
S. 163) landesherrlich bestätigten Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditverein im — 
Königreiche Sachsen genehmigt. 
Dresden, am 17. Februar 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Fabian. 
Satzungen 
für den Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditverein 
im Königreiche Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Name und Zweck. 
Der Erbländische Ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist eine 
als juristische Person anerkannte Anstalt, welche den Eigentümern von Gütern im 
Königreiche Sachsen unter den in den Satzungen und der Geschäftsordnung ent- 
haltenen Voraussetzungen und Bedingungen die Möglichkeit gewährt, hypothekarische 
Darlehne, welche einer Kündigung seitens der Anstalt in der Regel nicht unterliegen, 
aufzunehmen und deren allmähliche Tilgung zu sichern. 
1911. 10
	        
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