Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt 
sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete 
oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen 
nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Brief— 
post geeignet sein. 
6. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Ab- 
satzes VvII hinzuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhnliche 
Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
7. § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“. 
a) Im Absatz vu (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 
statt „Briefe mit Wertangabe"“ zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark; 
b) Absatz vuun erhält folgenden Zusatz: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestellbaren 
Sendung siehe § 46, uU. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der Absatz u folgenden Zusatz: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestellgebühr 
in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht 
statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die 
vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
  
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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