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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1907.
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Inhalt: Nr. 68. Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von Vieh und Ge-
flügel auf Eisenbahnen. S. 243. — Nr. 69. Verordnung, die anderweite Bezeichnung der Hauptbergkasse
betr. S. 244. — Nr. 70. Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen. S. 244. —
Nr. 71. Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 1906 betr.
S. 249. — Nr. 72. Verordnung zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die
Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betr. S. 250. — Nr. 73. Be-
kanntmachung wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 254.
Nr. 68. Verordnung
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von Vieh
und Geflügel auf Eisenbahnen;
vom 28. September 1907.
In Anschlusse an die Verordnung vom 16. September 1904 — G.= u. V.-Bl. S. 392
— wird zur weiteren Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Juli
1904 (R.-G.-Bl. S. 311) hierdurch noch folgendes verordnet:
Bei Frostwetter sind die Rampen usw. nicht mit Wasser zu spülen, vielmehr
ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Desinfektion die dreiprozentige Kresol-
schwefelsäurelösung mit einem Zusatze von ½ kg Koch salz auf je 101 Flüssig-
keit zu verwenden. Sollte dieser Zusatz bei strenger Kälte nicht ausreichen, die
Eisbildung zu verhindern, so ist er bis auf 1 kg zu erhöhen.
In allen Fällen ist die Desinfektionsflüssigkeit so lange mit einem Holzstabe
durchzurühren, bis sich das zugesetzte Kochsalz völlig gelöst hat.
Dresden, am 28. September 1907.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmann.
Ausgegeben zu Dresden den 26. Oktober 1907. 41
Zu §9.