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Nr. 69. Verordnung,
die anderweite Bezeichnung der Hauptbergkasse betreffend;
vom 11. Oktober 1907.
Die in § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 422) und in § 2
der Verordnung vom 16. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 201) genannte Hauptbergkasse
führt vom 1. November 1907 an die Bezeichnung
Bergamtskasse.
Dresden, am 1 1. Oktober 1907.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
König.
Nr. 70. Verordnung
lber den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen;
vom 16. Oktober 1907.
Auf Grund von §2 des Gesetzes vom 2. Juli 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 329) werden
für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
8 1. Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in
nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf
die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen
Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Be-
förderungsmittel Anwendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden
die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, etwas anderes bestimmt ist.