Gebuͤhren.
Nr. Kostenpflichtige Sache. Feststehender
Betrag
4
6
41. Radfahrkarten.
a) Ausstellung einer Radfahrkarte . . 1 —
b) - neuenKartemeerlujtoder Unbrauchbarwerden der
alten Karte . . . — 50
c) — -neuen Karte wegen Veränderung in den persnlihen
Verhältnissen des Inhabers . — 25
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Dresden, den 16. Oktober 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Haufe.
Nr. 72. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewähr—
leistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend;
vom 18. Oktober 1907.
Zur Ausführung des Kirchengesetzes, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von
Geistlichen und Kirchendienern betreffend, vom 22. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 314)
wird — soweit nötig im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts — in Ergänzung beziehentlich Abänderung der Ausführungs-
verordnung vom 22. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 316) weiter folgendes verordnet:
8 1. Aus Anlaß des mit Ende dieses Jahres sich vollziehenden Ablaufs des ersten
der fünfjährigen Zeiträume, welche in den §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes geordnet sind,
bedarf es der Aufstellung neuer Nachweisungen über die zur Besoldungskasse fließenden
Einkommensbezüge in der Regel nur dort, wo das Einkommen vom 1. Januar 1908 ab
in einem höheren Betrage als zeither zu gewährleisten ist.