Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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zember 1907 eingetretene beziehentlich eintretende, Veränderungen sind noch unverzüglich 
zur Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
2. In der Nachweisung sind die Ausgaben, welche aus der Besoldungskasse zu decken 
sind (§ 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902), mit aufzuführen. 
Auch ist darauf der Zeitpunkt, von dem ab sie in Wirksamkeit tritt, anzugeben. 
3. Kann bei Aufstellung der Nachweisung die Höhe oder der Zinsenertrag eines Ver- 
stärkungsfonds (siehe oben § 1 a und p) noch nicht festgestellt werden, so ist am Schlusse 
der Nachweisung zu vermerken: 
„Hierüber . . . . . Zinsen vom Verstärkungsfonds." 
Spätestens mit der Veränderungsanzeige vom Jahre 1908 ist der Fonds mit seinem 
Zinsenjahresertrag zur Verlautbarung im Kataster anzumelden, und es ist alsdann die 
Nachweisung sofort entsprechend zu ergänzen. 
4. Die neuen Nachweisungen sind tunlichst bald im Laufe des vierten Vierteljahres 
1907 in vier Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Diese hat nach Genehmigung 
derselben ein Stück davon an den Kirchenvorstand zurückzugeben, eins bei den Akten zu be- 
halten, eins an die Kanzlei des Landeskonsistoriums als Beilage zum Stellenkataster einzu- 
reichen und eins an die Superintendentur behufs Beifügung zum Katasterduplikat abzugeben. 
Die eingereichten Nachweisungen werden vom Landeskonsistorium — vorbehältlich der 
Ausstellung aufgefallener Fehler — einer Nachprüfung regelmäßig nicht unterzogen. Es 
darf daher daraus, daß Ausstellungen von diesem nicht erhoben worden sind, auf eine 
oberbehördliche Anerkennung der Richtigkeit der Nachweisungen nicht geschlossen werden. 
5. Die Einsendung der Nachweisungen hat womöglich bis Ende Januar 1908 in 
Sammelsendungen zu erfolgen. 
6. Statt der Aufstellung neuer Nachweisungen kann ausnahmsweise eine Berichtigung 
der bisher gültigen Nachweisungen erfolgen, sofern die Ubersichtlichkeit derselben hierdurch 
nicht leidet. 
Die Berichtigungen sind stets unter Angabe des Zeitpunktes, mit dem sie in Wirksam- 
keit treten, mit roter Tinte zu bewirken. Dieselben sind von der Kircheninspektion dem 
Landeskonsistorium und der Superintendentur zwecks Nachtragung der dort verwahrten 
Nachweisungen anzuzeigen. 
8 5. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift an 
die Kanzlei des Landeskonsistoriums einzusenden und an die Superintendentur abzugeben, 
erstere mit den in § 4 Nr. 5 vorgeschriebenen Sammelsendungen. 
8 6. Hinsichtlich der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in Fällen der 
Veränderung des gewährleisteten Einkommens innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes 
wird folgendes angeordnet:
	        
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