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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1907.
Inhalt: Nr. 74. Verordnung, die Viehzählung am 2. Dezember 1907 betr. S. 255.
Nr. 74. Verordnung,
die Viehzählung am 2. Dezember 1907 betreffend;
vom 26. Oktober 1907.
Nach Beschluß des Bundesrates vom 17. Oktober dieses Jahres hat in allen Bundes-
staaten eine Viehzählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1907, sowie eine Ermittelung
der von der amtlichen Fleischbeschau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis
30. November 1907 erfolgten Schlachtungen stattzufinden. Zur Ausführung dieses Be-
schlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit folgendes verordnet:
8 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Qaushaltungen mittels Zählkarte,
in den Schlacht= und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt werden (. B.
Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste.
82. zZu den viehbesitzenden Haushaltungen sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar
in der Nacht zum 1. und 2. Dezember 1907 kein Vieh halten, die aber in der Zeit vom
1. Dezember 1906 bis zum 30. November 1907 saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel
geschlachtet haben, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh= oder
Fleischbeschau vorzunehmen war.
83. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Ge-
meindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob.
§ 4. Für jede viehbesitzende Haushaltung ist vom Haushaltungsvorstand oder von
dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den ihr aufgedruckten Bestimmungen auszufüllen.
Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt ver-
antwortlich.
Ausgegeben zu Dresden den 1. November 1907. 43