Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind ihre Nummern 
an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Gegenliste einzutragen. 
Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Gegenliste (§ 8) und der Zählung 
noch Berichtigungen der Einträge in den Gegenlisten oder Nachträge zu denselben erforder- 
lich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungsvordrucke, 
spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken. 
8 11. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten ist 
frühestens am 4. Dezember 1907 zu beginnen und spätestens am 7 desselben Monats zu 
beenden. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Zählkarten und 
Hauslisten vollständig wieder eingehen, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, die in 
den Erhebungsvordrucken gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahrgenommenen 
Mängeln richtig gestellt und ergänzt werden. 
Die Nummern der zurück empfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Gegenliste 
zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der Gegenliste 
verzeichneten Namen auszuführen. 
8 12. Nachdem das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt und 
ergänzt worden ist, sind die Gegenlisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese die auf 
den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen des be- 
treffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann die 
Summen gezogen werden. 
Für den Fall, daß durch Anderungen die Gegenliste unleserlich geworden, ist eine 
Reinschrift anzufertigen. Außerdem können die Gemeindebehörden Abschriften der Gegen- 
listen anfertigen und zwecks Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung 
erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, 
vom 30. April 1906) zurückbehalten. 
Sofern die in den §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten durch Zähler aus- 
geführt worden sind, haben diese die Gegenliste nebst den in der Reihenfolge der Einträge 
in die Gegenliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie die unbenutzten Vordrucke 
an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember abzuliefern. 
8 13. Die Summen aus den berichtigten und vervollständigten Gegenlisten sind in 
den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließen und zu beglaubigen. 
8 14. Über die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen und 
Erfahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, können die 
Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen beizufügenden besonderen Blatte Mit- 
teilung machen.
	        
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