— 266 —
4. Schwefeläther (Ather), Schwefelkohlenstoff,
5. Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Stoffe als Lösungs-
oder Verdünnungsmittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen;
B. Flüssigkeiten, deren Entflammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm
zwischen 21°% und 1000 C. liegt und die in Wasser nicht löslich sind, und zwar:
1. gereinigtes Petroleum, Solaröl, Solvent-Naphtha, Terpentinöl, Mirbanöl,
JFuselöle, Amylacetat, sonstige Fruchtäther u. a.,
2. Flüssigkeiten, welche die unter B 1 genannten Stoffe als Lösungs= oder Ver-
dünnungsmittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen;
C. Leicht entzündliche Flüssigkeiten, die in Wasser löslich sind, und zwar:
1. Spiritus über 70 Gewichtsprozent, raffiniert, auch denaturiert, sowie gleich-
prozentige Spirituslösungen,
2. Holzgeist, Methylalkohol, Aceton, sowie mehr als 50 prozentige Lösungen
solcher Stoffe;
D. Folgende Gegenstände:
1. die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
2. die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel,
3. die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
4. Zündschnüre,
E. Celluloid und Celluloidwaren.
Es bleibt vorbehalten, noch weitere Stoffe und Gegenstände dem vorstehenden Ver-
zeichnisse einzureihen.
II. Herstellung und Umarbeitung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe
und Gegenstände.
8 2. (1) Wer sich gewerbsmäßig mit der Herstellung oder Umarbeitung der in § 1
genannten Stoffe und Gegenstände befassen oder diesen Betrieb wesentlich ändern will, har
vor Beginn des Betriebes oder vor dessen wesentlicher Anderung der Verwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nachzugehen. Als Umarbeitung leicht ent-
zündlicher Stoffe ist auch die Herstellung von Präparaten, Gemischen usw. solcher Stoffe
anzusehen.
(2) Auf gewerbliche Anlagen der in § 16 der Gewerbeordnung bezeichneten Art,
sowie auf gewerbliche Betriebe, in denen von den in § 1 unter A genannten Stoffen
insgesamt nicht mehr als 5 kg, von den in § 1 unter B und C genannten Stoffen ins-
gesamt nicht mehr als 25 kg täglich hergestellt oder umgearbeitet werden, finden die Vor-
schriften des Absatzes 1 keine Anwendung.