Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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in § 1 unter L und C genannten Stoffe kann auch in hölzernen Fässern geschehen, sofern 
diese den gleichen Anforderungen entsprechen. 
(3) Kleinere Mengen derselben Stoffe sind mindestens in Flaschen aus Steinzeug oder 
Glas zu versenden, die außerdem in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten, in Körben 
oder Kübeln mit Kleie, Sägemehl, Holzwolle, Stroh, Heu, Infusorienerde oder ähnlichen 
Stoffen fest umhüllt sein müssen. 
(4) Der in Absatz 3 vorgeschriebenen Verwahrung der Flaschen bedarf es nicht bei 
der Versendung von Brennspiritus in Glasflaschen, der zur Abgabe in kleinen Mengen be- 
stimmt ist, sofern die Flaschen höchstens einen Liter fassen und in hölzernen Kästen verwahrt 
werden, welche die gegenseitige Berührung der Flaschen verhindern. Auf die Versendung 
von nicht über 2 kg betragenden Mengen der in § 1 unter A, B und C genannten Stoffe 
finden die Vorschriften in Absatz 3 nur dann Anwendung, wenn die Stoffe anderen leicht 
brennbaren Waren beigepackt sind. 
(5) Behälter, die zur Versendung der in § 1 unter A genannten Stoffe verwendet 
werden, sind mit der leicht erkennbaren Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. 
(6) Die Beförderung der in § 1 unter D und genannten Stoffe und Gegenstände 
hat in starken wohlverschlossenen hölzernen Kisten zu erfolgen. 
(7) Die in 8§ 1 unter A, B und C genannten Stoffe dürfen niemals mit explosiblen 
Stoffen auf ein und dasselbe Fahrzeug verladen werden. 
(s) Wenn Wagen, die mit den in § 1 A, B und C bezeichneten Stoffen beladen sind, 
beim Transport in einer bewohnten Ortschaft aufgehalten werden oder über Nacht ver- 
bleiben, so hat der Fuhrmann die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen und ins- 
besondere dafür zu sorgen, daß kein offenes Feuer in die Nähe des Wagens gebracht wird. 
Bei Wagen, mit denen Stoffe der in § 1 unter B 1 und C 1 bezeichneten Art (Absatz 4) 
der Kundschaft im Kleinhandel zugestellt werden, sind die gefüllten Gefäße während der Nacht 
unter Verschluß zu halten. 
(9) Alle mit dem Auf= und Abladen und mit der Beförderung der in § 1 A., B 
und C genannten Stoffe beschäftigten Personen haben sich hierbei des Rauchens und jeder 
seuergefährlichen Handlung zu enthalten. 
(1o) Die Laternen an den Wagen sind so anzubringen, daß jede Gefahr einer Ent- 
zündung der Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen ist. 
(uu) Hinsichtlich der Beförderung auf Eisenbahnen, Wasserstraßen und durch die Post 
bewendet es bei den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. 
(12) Auf die englischen Sicherheitszünder finden die vorstehenden Vorschriften keine 
Anwendung.
	        
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